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Thema Facebook (11.01.2019)

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Wolfgang Schiefer Freitag, 11. Januar 2019 von Wolfgang Schiefer

Internet und Facebook

Substanzlose Hetze in Facebook gegen uns

Wir hatten es in der Vergangenheit immer wieder einmal, das Bilder unserer Webseite entnommen wurden und in falschem Kontext in Facebook gepostet wurden. So zum Beispiel eine fast im Stehen einschlafende Hündin, wo dann in FB behauptet wurde, die Hündin hätte Augenprobleme. Über vieles kann man nur lachen.

Doch aktuell wurde uns von Neidern offensichtlich das Veterinär-Amt "geschickt". Wir hatten aber keine Probleme die Herrschaften vom Amt auch unangemeldet bei uns ins Haus zu lassen. Denn wir haben nichts zu verbergen. Es wurde kontrolliert und weder wurden unsere Hunde beschlagnahmt, noch wurde ein Zuchtverbot ausgesprochen, so wie es von Personen in Facebook behauptet wird.

Leider müssen wir aus gegebenen Anlass eine eigene Seite zum Thema Facebook eröffnen.

Da unter anderem wohl "Unwissende" in einigen Facebook Foren schreiben, Neelix von Sabina Schuman wäre "illegal" nach Deutschland verbracht worden, kläre ich hier gerne auf.

Unten ein Auszug der EU Bestimmung, die den Transport zwischen den EU Ländern regelt. Hier gibt es eine besondere Regelung (Herkunftsnachweis) die den Transport von Tieren jünger als 12 Monate OHNE Tollwut Impfung regelt.

Und ja, die darin geforderte besondere Bescheinigung wurde von einem Tierarzt für Neelix ausgestellt, der den landwirtschaftlichen Betrieb von Sabina Schuman auch gut kennt. Und natürlich hatte Neelix Papiere (EU-Ausweis), war gechipt, entwurmt und geimpft, nur eben keine Tollwut, die in Österreich am Herkunftsort von Neelix keine Pflicht ist.

Es ist nur noch sehr traurig wenn "Unwissende" etwas behaupten und sich dann viele andere Personen einem Shit Storm anschließen, anstatt sich selbst UNABHÄNGIG zu informieren.

Und das der Transport - wie behauptet wird - gefährlich sei, ist nur eine substanzlose Hetzkampagne, denn der landwirtschaftliche Betrieb von Sabina Schuman (dazu gehört unter anderem die Pferde- und Hundezucht) wird regelmäßig vom Veterinäramt kontrolliert, der Bezirk ist Tollwut frei und alle Tiere erfreuen sich dort aller bester Gesundheit.

Über vieles kann man nur lachen - Aber hier ist nun ein Punkt erreicht, wo die weiter unten beschriebenen Straftatbestände erreicht sind. "Üble Nachrede", "Verleumdung" und "Falsche Verdächtigung" Hier werden wir daher Anzeige bei der Polizei erstatten. Die Personen sind uns durch zugespielte "Screen-Shots" aus der geschlossenen Facebook Gruppe in der die Diskussion über uns stattfindet, belegbar und werden als Beweismittel den Behörden vorgelegt damit die dies prüfen und gegebenenfalls verfolgen können.

Auch das Veterinär-Amt ist "leicht" verärgert über diese Entwicklung in der "Öffentlichkeit", speziell über die unwahren Behauptungen von Beschlagnahmungen über das Amt... .
Wir werden über unseren Anwalt Akteneinsicht nehmen.

Allen Hunden geht es gut, die sind wie immer bei uns. Alle ohne Ausnahme.

Kein Hund im Tierheim, wie in der "Öffentlichkeit" behauptet wurde.

Alles weitere werden die Ämter und die Behörden erledigen. Da wir hier einen belegbaren Straftatbestand vorliegen haben, werden wir selbst keinen Rechtsanwalt einschalten, da hier die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft ermitteln wird.

Und für die beschriebenen Straftatbestände gelten insbesondere in der "Öffentlichkeit" besondere Verschärfungen (§ 187 Strafgesetzbuch) mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.

Und Unwissenheit schützt nicht vor Strafe.

Auch wenn diese Diskussionen in einer "geschlossenen" Facebook Gruppe stattfindet, ist es dennoch "Öffentlichkeit". Denn erstens erfolgte die Diskussion in der Schriftform und war somit einem größeren Personenkreis zugänglich und wurde zudem noch breit gestreut.

In diesem Sinne kann ich nur dringend empfehlen, selbst gut zu recherchieren, oder auch mal direkt bei den maßgeblich "Betroffenen" nachzufragen (unsere Kontaktdaten sind öffentlich) und dann nur gut überlegt in der Öffentlichkeit zu posten, oder sich erst gar nicht einer substanzlosen Hetzkampagne anzuschließen.

Update

Wir haben über die Akteneinsicht über unseren Anwalt die Person erfahren, die die Anzeige beim Veterinär-Amt aufgegeben hat. Interessanterweise, aber nicht überraschend für uns, ist es dieselbe Person, die in der Öffentlichkeit die nicht wahrheitsgemäßen Gerüchte über uns und das Amt verbreitet hat. Wir haben dem Amt die Screen Shots zukommen lassen, aus denen der Tatbestand ersichtlich ist. Wir werden nun unabhängig vom Amt eine Strafanzeige aufgeben.

EU Verordnung

Tierärztliche Bestätigung und Nachweis über Herkunft

Artikel von HEISE ONLINE zum Thema:

Hier können sie etwas zum Thema nachlesen, dass diese Art und Weise zu kommunizieren, letztendlich auch dem Anbieter (in diesem Fall FACEBOOK) schadet.

1.) Studie: „Unzivilisierte“ Leserkommentare machen Medien-Angebote unattraktiver

2.) Nachrichten in schlechter Gesellschaft

Klicken Sie den jeweiligen Artikel an und Sie werden zur Quelle weitergeleitet.

Üble Nachrede:

Der Straftatbestand der üblen Nachrede ist in § 186 Strafgesetzbuch normiert, welcher wie folgt lautet:

Gesetzestext: Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Verleumdung

Die Strafvorschrift lautet gem. § 187 Strafgesetzbuch:

Gesetzestext: Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Falsche Verdächtigung

Die Strafvorschrift lautet gem. § 164 Strafgesetzbuch:

Falsche Verdächtigung

(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes oder § 31 des Betäubungsmittelgesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher. "

Albert Einstein

"Wenn du kritisiert wirst, dann musst du irgend etwas richtig machen. Denn man greift nur denjenigen an, der den Ball hat.“

Bruce Lee

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